Jetzt beantragen: Stundung von Darlehen wegen Corona
Um die Bürger in Zeiten von Corona davor zu schützen, durch finanzielle Einschnitte wie Kurzarbeit, Ausfälle bei Einkünften aus Selbstständigkeit oder auch Ausfälle von Mieteinnahmen in die Zahlungsunfähigkeit zu rutschen, wurden mehrere Gesetze neu erlassen.
Für alle Kunden, die vor dem 08.03.2020 ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen haben, gilt nun der Abs. 240 §3 im BGBEG.
Hierin wird geregelt, dass man als Darlehensnehmer die Stundung seiner gesamten Zins- und Tilgungsrate beim jeweiligen Darlehensgeber beantragen kann.
Voraussetzung dafür ist, dass man durch die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS.CoV-2 und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes oder des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Personen seine Darlehensraten nicht eher erbringen kann.
Kurz gesagt:
Wer durch Corona wesentlich weniger verdient, darf seine Darlehensraten vorerst vom 01.04. – 30.06.2020 stunden – also aussetzen. Durch die Stundung verlängert sich die Vertragslaufzeit der Finanzierung, die „fehlenden“ Raten müssen nicht in den kommenden Wochen/Monaten zusätzlich beglichen werden.